Betriebliche Altersvorsorge dient als Ergänzung

Arbeitnehmer, die heute voll im Berufsleben stehen, müssen sich für ihre Altersvorsorge auch über Alternativen zur staatlichen Rente Gedanken machen. Eine Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Altersvorsorge.

Dass für die meisten der heutigen Arbeitnehmer die staatliche Rente am Ende des Berufslebens kaum ausreichen wird, das wird heute nicht mehr ernsthaft bezweifelt. Und so spielen private Vorsorgepläne eine zunehmend größere Rolle bei den Überlegungen, wie man sich im Alter finanziell absichern kann. Sparverträge stehen ebenso hoch im Kurs wie Aktien oder Immobilien. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte betriebliche Altersvorsorge, die mit dem Kürzel bAV abgekürzt wird und in Paragraph 1 des deutschen Betriebsrentengesetzes geregelt wird. Anspruch auf diese Art der Alterversorgung, die nicht nur bei Alter, sondern auch bei Invalidität oder Tod greift, haben Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Selbstständige sind dagegen von dieser Form der Vorsorge ausgeschlossen. In vielen Unternehmen gehört die betriebliche Altersvorsorge mittlerweile sogar zum Standard.

Um eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. So bildet der Arbeitgeber bei der sogenannten „Direktzusage“ finanzielle Rückstellungen. Wie der Arbeitgeber das Geld anlegt, bleibt ihm dabei selbst überlassen. Diese Form der Vorsorge ist im Pensionssicherungsverein beitragspflichtig, ebenso wie bei einer bAV im Rahmen der „Unterstützungskasse“. Möglich sind aber auch Vertragsabschlüsse bei einem selbstständigen Versicherungsunternehmen, wie beispielsweise einer Pensionskasse, oder der Abschluss einer Direktversicherung, die meist von Lebensversicherungsgesellschaften angeboten wird. Für welche Art der Vorsorge sich der Arbeitgeber entscheidet, hängt unter anderem davon ab, welche Höhe die entsprechenden Leistungen haben. Aber auch bilanzrechtliche oder steuerliche Gründe beeinflussen die Entscheidung.

Wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor der sogenannte Versorgungsfall – also Tod, Invalidität oder eben das Erreichen des Rentenalters – eintritt, hat er unter bestimmten Umständen trotzdem einen Anspruch auf die erworbene Anwartschaft. Die Übertragung des Vertrages auf einen neuen Arbeitgeber ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich, sodass die bAV gegebenenfalls entsprechend weitergeführt werden kann.